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AGB Verkauf

§ 1 GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der Folge als AGB bezeichnet, gelten für alle Verkaufsgeschäfte der CMV GmbH & Co. KG, Betriebsstr. 1, 94469 Deggendorf und deren Niederlassungen, im Folgenden kurz CMV genannt, mit ihren Kunden. Insbesondere auch bei Vertragsänderungen, Ergänzungen und Mietverträgen liegen die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Vermietgeschäfte zugrunde.  

1.2 Einkaufsbedingungen des Kunden werden von der CMV nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die CMV die Einkaufsbedingungen des Kunden ausdrücklich und schriftlich anerkennt.  

1.3 Ein Kunde erkennt die AGB der CMV an, auch wenn er ihnen zunächst widersprochen hat, dann, wenn er die Leistung der CMV annimmt. Der Kunde versichert, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung und in der Folgezeit sich nicht im Vermögensverfall befindet und in der Lage ist, die anfallenden Forderungen zu begleichen.   

 § 2 ANGEBOTE

2.1. Jedes unserer Angebote erfolgt freibleibend, was bedeutet, dass der Kunde durch dieses freibleibende Angebot erst zur Abgabe eines eigenen Angebotes aufgefordert wird, welches die CMV annehmen oder ablehnen kann.   

2.2. Somit sind Änderungen der Leistungen, der Leistungszeit, des Preises oder sonstiger Änderungen bis zur Annahme des Angebotes des Kunden durch die CMV möglich. 

§ 3 VERTRÄGE ÜBER NEUE UND GEBRAUCHTE SACHEN

3.1. An Bestellungen bleibt der Kunde 14 Tage nach Eingang der Bestellung bei der CMV gebunden. Für die Form der Annahme durch die CMV genügt mündliche oder fernmündliche Erklärung. Ist die Annahme der Bestellung durch die CMV innerhalb dieser Frist nicht erklärt worden oder enthält die Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) eine Abweichung vom In- halt der Bestellung, so hat der Kunde der CMV eine angemessene Frist zu gewähren, die, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, 10 Tage beträgt, um die Änderung fallen zu lassen. Wird dies von der CMV abgelehnt oder erklärt sich die CMV nicht innerhalb der Frist, so kann der Kunde seine Bestellung zurücknehmen. Bis zur Rücknahme der Bestellung kann die CMV die Bestellung auch nach Ablauf der Frist annehmen.   

3.2. Bei Kaufangeboten über gebrauchte Sachen bleibt Zwischenverkauf stets vorbehalten.       

§ 4 LIEFERUNG, VERZUG, UNMÖGLICHKEIT   

4.1. Die CMV ist zu Teillieferungen berechtigt.

4.2. Die Lieferfrist verlängert sich in Fällen von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintreten unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs der CMV liegen, nicht durch einen Organisationsmangel verschuldet sind und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages nicht nur unerheblich beeinflusst haben. Dies gilt gleichermaßen, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten der CMV eintreten.

4.3. Bei Verschieben des Versandes auf Wunsch des Kunden werden ihm Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat ab Terminverschiebung berechnet.  

4.4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs oder Unmöglichkeit der CMV sind im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Sie sind in den übrigen Fällen von Fahrlässigkeit auf höchstens 5.110,00 € pro Auftrag beschränkt. Im nichtkaufmännischen Verkehr gelten die gesetzlichen Bestimmungen, jedoch ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit die Haftungshöchstsumme 5.110,00 €; die Haftung für entferntere Schäden ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4.5. Ist für den Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit eine Vertragsstrafe vereinbart, so sind – unbeschadet des Rechts der CMV auf Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343 BGB – darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs ausgeschlossen.  

4.6. Kommt die CMV mit einer Teillieferung in Verzug, so gilt Ziffer 4.5 nur für die betreffende Teillieferung. Vom ganzen Vertrag kann der Kunde jedoch zurücktreten, wenn die Teillieferung für ihn keine Bedeutung besitzt.   

§ 5 ABNAHME    

5.1. Eine förmliche Abnahme findet nur statt, wenn diese ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist. Die Kosten der Abnahme trägt der Kunde.  

5.2. Verweigert der Kunde die Abnahme oder verzögert er sie aus Gründen, die er zu vertreten hat, so gilt die Abnahme 5 Tage nach Anzeige oder Fertigstellung durch die CMV als erfolgt. 

§ 6 GEFAHRENÜBERGANG, TRANSPORT, MÄNGELRÜGE  

6.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung geht auf den Kunden auch dann über, wenn bei Lieferung „frei Haus“, „frei Baustelle“ oder ähnlichem der Transport den Bestimmungsort des Bestellers erreicht hat oder wenn bei Lieferung „ab Lager“ die Ware im Lager der CMV oder an dem vereinbarten Übergabeort versand- oder übergabebereit lagert.  

6.2. Sachen, die die CMV im Falle der Lieferung „frei Haus“ durch Spedition beim Kunden anliefern lässt, hat der Kunde sofort gründlich zu untersuchen. Er hat Mängel und Schäden in den Transportpapieren zu vermerken, ansonsten ist die Geltendmachung von Mängel und Schäden, die ihre Ursachen im Transport haben oder haben können, auf die Ersatzleistung beschränkt, die die CMV vom Spediteur bzw. Frachtführer erhält.  

6.3. Die CMV kann bei Selbstanlieferung eine besondere Vergütung und bei Lieferung durch eine Spedition die Mehrkosten für Wartezeiten geltend machen, wenn solche Wartezeiten bei rechtzeitiger Lieferung aus Gründen entstehen, die die CMV und der Spediteur nicht zu vertreten haben.  

6.4. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die CMV den Aufstell- und Montageort mit den für den Transport des Kaufobjekts üblichen oder notwendigen Transport- und Abladehilfsmitteln (z.B. Autokran) ohne Schwierigkeiten erreichen kann. Der Kunde hat eventuell erforderliche Transportwege auf seine Kosten herzustellen. Mehrkosten, die durch Verzögerung etc. wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung bei der CMV oder beim Transporteur entstehen, trägt der Kunde.

§ 7 PREISE, ZAHLUNG UND FÄLLIGKEIT

7.1. Die Preise sind, wenn nichts anderes angegeben ist, Nettopreise und gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Lager der CMV.

7.2. Alle Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, ohne Abzug zu den vereinbarten Terminen, anderenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum spesenfrei an die CMV zu leisten.

7.3. Bei verspäteter Zahlung kann die CMV ohne Nachweis eines höheren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. der zugrunde liegenden Forderung verlangen.

7.4. Die CMV ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, Zahlungen von Dritten für Rechnung des Kunden auch dann anzunehmen, wenn der Kunde widerspricht.

7.5. Alternativ dazu kann der Kunde der CMV ein SEPA Basismandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 10 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Tag verkürzt. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die CMV verursacht wurde.

7.6. Die CMV kann ohne Angaben von Gründen für einzelne Käufer und Verträge Vorkasse verlangen.

§ 8 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT, AUFRECHNUNG

8.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen, gleichgültig aus welchen Gründen, zurückzuhalten.

8.2. Die Aufrechnung des Kunden mit anderen als unstreitig oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist unzulässig.

§ 9 EIGENTUMSVORBEHALT

9.1. Die von der CMV gelieferten Sachen bleiben bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden im Eigentum der CMV (Vorbehaltsware). Dies gilt, wenn der Kunde Kaufmann ist, auch für künftig entstehende oder bedingte Forderungen; bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware zur Sicherung der Saldoforderung der CMV.

9.2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachstehenden Bestimmungen auf die CMV übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau der Vorbehaltsware in Grundstücke oder Baulichkeiten oder Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Kunden gleich.

9.3. Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits im Voraus an die CMV abgetreten. Die CMV nimmt die Abtretung an. Diese Forderungen dienen der CMV im selben Umfang zur Sicherung ihrer Gesamtforderung wie Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von der CMV verkauften Waren veräußert, so tritt der Kunde der CMV die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware ab. Die CMV nimmt die Abtretung an. Bei der Veräußerung von Waren, an denen die CMV Miteigentumsanteile hat, tritt der Besteller der CMV einen ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil seiner Forderung ab. Die CMV nimmt die Abtretung an.

9.4. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, die CMV widerruft die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen der CMV ist der Kunde verpflichtet, seinen Abnehmer sofort von der Abtretung an die CMV zu unterrichten und der CMV die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlage zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch bei Factoring- Geschäften, außer die CMV hat zuvor zugestimmt.

9.5. Übersteigt der Wert der für die CMV bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20  %, ist die CMV auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.   

§ 10 GEWÄHRLEISTUNG

10.1. Im Gewährleistungsfall ist die CMV nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Führen Nachlieferungen oder Ersatzlieferungen nicht zum Erfolg, so leben die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages wieder auf.

10.2. Weitere Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Lieferung sind nach Maßgabe von Ziffer 10 ausgeschlossen.

10.3. Im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet die CMV einem Kaufmann gegenüber für Folgeschäden nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Kunden gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.

10.4. Gebrauchte Sachen werden verkauft wie sie stehen und liegen, bei gewerblichen Kunden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, bei privaten Kunden (Verbraucher) mit einer Gewährsleistungsfrist von 1 Jahr.

§ 11 HAFTUNG UND VERJÄHRUNG

11.1. Schadensersatz hat die CMV nur insoweit zu leisten, als dies in diesen AGB ausdrücklich anerkannt ist. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus Gewährleistung insbesondere für Mängel und Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, ferner aus Verschulden bei Abschluss des Vertrages und aus unerlaubter Handlung sowie aus jedem sonstigen Haftungstatbestand. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die CMV wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Geschäftsführer oder Mitarbeiter haftet. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, soweit der Schadensersatzanspruch des Kunden auf der Verletzung einer vertragstypischen wesentlichen Hauptpflicht beruht; handelt es sich jedoch um die Verletzung nur einer wesentlichen Nebenpflichten oder um die Verletzung sonstiger Pflichten, so sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht von der Geschäftsführung oder leitenden Angestellten, sondern von anderen Mitarbeitern verursacht wurde und diesen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die CMV haftet – außer in Fällen des Vorsatzes – in keinem Fall für solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die der Kunde versichert ist oder für die üblicherweise eine Versicherung vom Kunden abgeschlossen wird, auch wenn sie im konkreten Fall vom Kunden nicht abgeschlossen worden ist.

11.2. Alle Ansprüche gegen die CMV verjähren 6 Monate nach Ablieferung bzw. Annahme der Leistung der CMV soweit nicht aus gesetzlichen Gründen zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.

11.3. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetztes nach dessen Inkrafttreten bleiben unberührt.

11.4 BONITÄTSPRÜFUNG

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mi der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/

§ 12 Container u.a. als Bauwerke

12.1. Behördliche Genehmigungen (z. B. Baugenehmigungen) werden vom Kunden beantragt, sofern der Container als Bauwerk verwendet wird.

12.2. Eignung der Container für den Verwendungszweck liegt in der Verantwortung des Kunden und die CMV übernimmt keine Gewähr.

12.3. Steuern, insbesondere Grund- und/oder Grunderwerbssteuer, Abgaben und behördliche Kosten mit dem Aufstellen der Sache als Bauwerk trägt der Kunde. Der Aufstellort muss frei von Schnee, Eis und Hindernissen sein.

12.4. Kosten und Risiko der Entsorgung von Transportverpackung- und Sicherung übernimmt der Kunde

12.5 Der Kunde stellt sicher, dass der Aufstellplatz samt Untergrund geeignet ist.

12.6. Gewährleistung, Haftung und Verjährung richten sich bei Containern nach den regeln für bewegliche Sachen, sofern diese von der CMV vollständig hergestellt und transportiert wurden.

12.7. Arbeiten zur Verbindung der gelieferten Container mit Grund, Boden oder fremden Sachen unterliegen den BGB- Regeln.

§ 13 Hinweispflicht des Kunden und Genehmigungen

13.1. Der Kunde beschafft auf eigene Kosten alle erforderlichen Genehmigungen.

13.2 Der Kunde muss die CMV auf gesetzliche oder behördliche Vorschriften hinweisen. Entspricht die Anlage oder Ausstattung diesen Vorschriften nicht, kann der Kunde weder mindern noch vom Vertrag zurücktreten, wenn Behörden die Nutzung untersagen.

§ 14 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

12.1. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Kunden ist Deggendorf.  

12.2. Gerichtsstand ist, soweit beide Parteien Kaufleute sind, Deggendorf. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess ohne Rücksicht auf deren jeweiligen Zahlungsort. Die CMV ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.  

12.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der CMV gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG).  

12.4. Diese AGBs gehen, insoweit sie gleichgelagerte Sachverhalte regeln, der allgemeinen Interpretation jeglicher Art vor.   

§ 15 SALVATORISCHE KLAUSEL  

Sollte irgendeine Bedingung des Kaufvertrages und / oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig oder unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bedingungen des Vertrages nicht berührt.

Stand: 28.08.2025